EIN VEREIN
DER FREUNDE

Biete Weisheit - Suche Freunde

Herzlich Willkommen beim Verein der Freunde der Staatsbibliothek zu Berlin e. V.
Wir unterstützen eine der größten und bedeutendsten wissenschaftlichen Universalbibliotheken weltweit. Seit mehr als 350 Jahren wird hier wissenschaftlich relevante Literatur in allen Sprachen, aus allen Zeiten und aus allen Ländern gesammelt.

Wir engagieren uns beim Erwerb besonderer Einzelstücke oder Sammlungen, wir unterstützen die Bestandserhaltung mit unserem Programm für Buchpatenschaften, wir organisieren Lesungen und Vorträge und bieten speziell für Mitglieder den Blick hinter die Kulissen der Bibliothek an.

Bereits 1914 gründete sich der Verein der Freunde der Königlichen Bibliothek in Berlin, in dem berühmte  Persönlichkeiten der Stadt Mitglied waren wie z. B. der der Kunsthistoriker Aby Warburg, der Hotelbesitzer Lorenz Adlon, die Bankiers Karl von der Heydt und Paul von Mendelssohn-Bartholdy und der Antiquar Martin Breslauer. Sie fanden sich zusammen, um die Bibliothek in ihrem neu erbauten Haus Unter den Linden großzügig zu unterstützen. Zur Geschichte des ersten Fördervereins erschien 2010 ein Buch von Friedhilde Krause und Antonius Jammers. Über die Zeit während des Nationalsozialismus können Sie hier einen Vortrag nachlesen, den Gwendolyn Mertz während eines Symposiums im Januar 2013 in der Reihe “Zerstörte Vielfalt” gehalten hat. Mit der Neugründung des Vereins 1997 wird an die Tradition mit dem ersten Förderverein angeknüpft.

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Lesesaal im Haus Potsdamer Straße
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Galerie im großen Lesesaal im Haus Unter den Linden
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Blick durch ein Fenster im Speichermagazin in Friedrichshagen
Vorstand und Ehrenmitglieder
André Schmitz
Vorsitzender
Dr. Thomas Sparr
Stellvertretender Vorsitzender
Dr. Susanne Schüssler
Kai Uwe Peter
Heinrich Wittig
Schatzmeister
Ehrenmitglied:
Bundespräsident a. D.
Joachim Gauck
Satzung

Satzung des Vereins Freunde der Staatsbibliothek zu Berlin e.V.

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Staatsbibliothek zu Berlin e. V.”.
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck des Vereins
  1. Der Verein hat den Zweck, die Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz zu fördern und in der Öffentlichkeit das Bewusstsein ihrer herausragenden wissenschaftlichen und kulturellen Bedeutung zu stärken. Der Verein sieht sich in der Nachfolge des 1914 in Berlin gegründeten „Vereins der Freunde der Königlichen Bibliothek”.
  2. Der Zweck soll vorzugsweise erreicht werden durch
    1. Unterstützung der Staatsbibliothek bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der geistigen Mitte Berlins und in Deutschland;
    2. Sammlung von Spenden – für den Erwerb besonderer kulturhistorisch bedeutender Objekte entsprechend dem Sammelauftrag der Staatsbibliothek; – für den Erhalt ihrer gefährdeten Bestände;
    3. ideelle und finanzielle Unterstützung der Staatsbibliothek bei Vorträgen, Kolloquien, Publikationen und Ausstellungen sowie durch eigene Veröffentlichungen und Veranstaltungen.
  3. Der Verein leistet gemäß dieser Zweckbestimmung einen wesentlichen Beitrag zur allgemeinen Volksbildung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuer-begünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Funktions-träger des Vereins in Vorstand und Kuratorium sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 - Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Über den schriftlichen Antrag um Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitgliedschaften begründet werden. Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Beitragspflicht. Sie haben dieselben Rechte wie Mitglieder.
  3. Die Mitglieder erhalten kostenlos ausgewählte Publikationen der Staatsbibliothek sowie eine Jahresgabe. Die Mitglieder werden zu Veranstaltungen und Ausstellungseröffnungen der Staatsbibliothek zu Berlin bevorzugt eingeladen.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Austritt zum Jahresende, der bis spätestens zum 31. Oktober schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss;
    2. durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wiederholten Verzugs der Beitragszahlung;
    3. durch Tod der natürlichen oder Erlöschen der juristischen Person.
  5. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein entsteht kein Anspruch auf Erstattung von eingezahlten Förderungsbeiträgen.
§ 4 - Mitgliedsbeiträge

Jedes natürliche Mitglied verpflichtet sich zu einem jährlichen Mindestbeitrag, juristische Personen zahlen eine Mindestzuwendung. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Beiträge und Zuwendungen sind jeweils bis zum 31. März eines Jahres im Voraus fällig.

§ 5 - Organe und Gremien des Vereins
  1. Organe des Vereins sind
    – die Mitgliederversammlung;
    – der Vorstand.
  2. Das Kuratorium ist ein beratendes Gremium.
§ 6 - Die Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Dabei ist die vom Vorstand vorgegebene Tagesordnung mitzuteilen.
    Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder, der schriftlich an den Vorstand zu richten ist, nach demselben Verfahren einberufen werden.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt es insbesondere
    – die Jahres- und Rechenschaftsberichte des Vorstandes zu beraten;
    – jährlich über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen;
    – die Mitglieder des Vorstandes zu wählen;
    – die Rechnungsprüfer zu bestellen;
    – die zu wählenden Mitglieder der Jury für den Max-Herrmann-Preis zu wählen;
    – über Fragen der Vereinsarbeit zu beschließen;
    – die Satzung zu ändern;
    – die Höhe von Beiträgen und Zuwendungen festzusetzen;
    – über den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen;
    – über die Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften zu entscheiden;
    – die Auflösung des Vereins zu beschließen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
  5. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
  6. Die Wahl des Vorstandes regelt eine Wahlordnung.
  7. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Kommt ein solches Quorum nicht zustande, kann innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Es entscheidet dann die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Redaktionelle Änderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt für erforderlich halten, können vom Vorstand vorgenommen werden. Die Mitglieder werden hierüber schriftlich informiert.
  8. Der Versammlungsleiter ernennt einen Protokollführer. Er hat den Ablauf der Versammlung, die Tagesordnung, die Zahl der anwesenden stimmberech-tigten Mitglieder, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzu-halten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7 - Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern:
    – dem Vorsitzenden;
    – dem stellvertretenden Vorsitzenden; bis zu zwei weiteren Mitgliedern;
    – dem Schatzmeister
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren unter gleichzeitiger Zuordnung der jeweiligen Funktionen gewählt.
  3. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, ist eine Ergänzung durch Zuwahl seitens des Vorstandes zulässig. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
  5. Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt. Einer von diesen ist der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter. Der Schatzmeister und der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter sind befugt, den Verein gegenüber der Bank bis zu einem Betrag von 2.000 € jeweils allein zu vertreten, bei einem Betrag ab 2.000 € jeweils zu zweit.
  6. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Die Sitzung ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies beantragen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Abwesenheit sein Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Stimmenmehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
  7. Beschlüsse des Vorstandes können in dringenden Fällen und wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden.
  8. Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. § 6 (8) findet sinngemäß Anwendung.
  9. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er ist verantwortlich für die Erledigung aller Verwaltungsaufgaben. Er soll bei Entscheidungen nach § 2 die Voten des Kuratoriums beachten.
  10. Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte durch Dienstvertrag einen Leiter für die Geschäftsstelle bestellen, der nicht Mitglied des Vereins sein muss. Er nimmt an allen Sitzungen der Organe und des Kuratoriums des Vereins teil. Der Vorstand bestimmt die Höhe einer Vergütung.
§ 8 - Das Kuratorium
  1. Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung der Tätigkeiten des Vereins ein Kuratorium berufen.
  2. Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung.
§ 9 - Zusammenarbeit mit der Staatsbibliothek
  1. Der Verein arbeitet in allen Fragen, die den Zweck seiner Arbeit nach § 2 betreffen, mit der Staatsbibliothek eng und vertrauensvoll zusammen.
  2. Der Generaldirektor der Staatsbibliothek kann an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme und an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
  3. Der Generaldirektor der Staatsbibliothek benennt einen Mitarbeiter zum Beauftragten dieser Zusammenarbeit. Dieser hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen.
§ 10 - Auflösung des Vereins und Liquidation seines Vermögens
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen und mindestens vier Wochen vorher allen Mitgliedern schriftlich angekündigten außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Kommt ein solches Quorum nicht zustande, kann innerhalb eines Monats eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Es entscheidet dann die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.